Software-Nutzungsbedingungen der GEVITAS GmbH

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Software-Nutzungsbedingungen der GEVITAS GmbH

Nachfolgend sind die Bedingungen für die Benutzung von Programmen der Firma GEVITAS GmbH, D-70736 Fellbach, nachfolgend Lizenzgeber genannt, aufgeführt. Die Benutzung der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, der sich ausdrücklich mit diesen Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.

1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das auf Datenträgern (CD, DVD o.ä.) oder über das Internet vom Lizenzgeber gelieferte Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges mitgeliefertes schriftliches Material. Sie werden nachfolgend Software genannt.

Der Lizenzgeber macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik unmöglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen erdenklichen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur ein Produkt, das im Sinne der Beschreibung der Software im Rahmen der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

2. Dauer des Vertrages

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers, die Software zu nutzen, erlischt automatisch, wenn er eine Bedingung des Vertrages verletzt.

Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliches erhaltenes Material an den Lizenzgeber ohne Aufforderung zurückzugeben bzw. auf schriftliche Aufforderung zu vernichten.

3. Umfang der Benutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Vertragsdauer eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung am Vertragsgegenstand.

Die Benutzung wird nur auf der vereinbarten Anzahl von Systemen zur gleichen Zeit gestattet.

Der Lizenznehmer darf die Software in körperlicher Form auf einen Datenträger nur dann über tragen, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt nur auf dem oder den vereinbarten Computersystemen benutzt wird. Das Kopieren der Software zum Zweck der Datensicherung ist erlaubt. Eine weitergehende Benutzung ist untersagt.

4. Besondere Einschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt:

a) ohne vorherige, schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder Teile daraus einem Dritten zu überlassen oder einem Dritten sonstwie zugänglich zu machen.

b) die Software ohne vorherige, schriftliche Einwilligung über ein Netzwerk, einen Datenübertragungskanal oder auf irgendeine andere technische Art und Weise auf ein anderes Computersystem zu übertragen oder zu kopieren.

c) die Software ohne vorherige, schriftliche Einwilligung abzuändern, zu übersetzen oder in irgendeiner Form zu decompilieren.

d) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.

5. Eigentumserwerb

Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, mit dem die Software ausgeliefert wird. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Alle Rechte an der Software bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten.

6. Übertragung der Lizenzrechte

Das Recht zur Übertragung des Lizenzrechtes an der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an einen Dritten übertragen werden.

7. Vervielfältigung

Die Software mit allen damit verbundenen Schriftmaterialen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur auf dem/den vereinbarten Computersystem(en) eingesetzt werden.

Dem Lizenznehmer ist das Anfertigen von beliebig vielen Kopien zu Sicherungszwecken gestattet. Diese Kopien müssen vom Lizenznehmer sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff eines Dritten geschützt werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf den Sicherungskopien den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen. Eventuell vorhandene Urheberrechtsvermerke und angebrachte Registriervermerke dürfen nicht entfernt werden.

Darüber hinaus ist es ausdrücklich verboten, die Software ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder abgeänderter Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

8. Vertragsverletzung

Bei Schäden aufgrund Verletzung dieses Vertrages, insbesondere des Urheberrechtes, haftet der Lizenznehmer im vollem Umfang.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme der Software, diese unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Benutzung, fehlerfrei ist.

Aus den in 1. genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die völlige Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen des Lizenznehmers genügt oder mit anderen, von ihm ausgewählten Programmen oder Computern zusammenarbeitet.

Ist die Software nicht im Sinne von 1. grundsätzlich brauchbar, so hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auslieferung und endet nach einem Jahr. Der Lizenzgeber ist zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn die Software sachgemäß behandelt und nicht verändert wurde.

Der Lizenzgeber verpflichtet sich, Fehler an der Software, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich einschränken, innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenfrei zu beseitigen und zwar nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer verbesserten Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung bzw. Umgehung der Fehlerauswirkung.

Der Lizenznehmer meldet dem Lizenzgeber alle auftretenden Fehler schriftlich in kürzester Zeit an und gewährt dem Lizenzgeber die zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit.

Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, es sei denn, ein Schaden ist durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Zusicherung von Eigenschaften umfasst sind.

11. Sonstiges

Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Es gelten dann die Vorschriften, die dem ursprünglichen Sinn des Teiles am nächsten kommen.

Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GEVITAS GmbH.

Gerichtsstand für alle Vertragspartner ist der Sitz der GEVITAS GmbH.

Fellbach, 01.10.2016