Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEVITAS GmbH: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2016, 23:28 Uhr
Nachfolgend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GEVITAS GmbH, Fellbach, aufgeführt.
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
1.4 Bei Lieferung von Software gelten zusätzlich unsere jeweils gültigen Software-Nutzungsbedingungen, mit diesem Link abgerufen werden können.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen oder in zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich.
2.2 Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
3. Auftragsbestätigung
3.1 Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Die Auftragsbestätigung kann bei entsprechender Liefermöglichkeit auch mit der Rechnung zugeschickt werden. Bei Fehlen einer schriftlichen Bestätigung kommt der Kaufvertrag durch die wiederspruchslose Entgegennahme der Ware und einer von der GEVITAS GmbH ausgestellten Rechnung zustande.
3.2 Beanstandungen der Aufragsbestätigung sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen.
3.3 Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Auslandsrechnungen verstehen sich die Preise zzgl. aller Bankgebühren und evtl. anfallender Zollgebühren.
4.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4.3 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % (Vollkaufleute oder im Handelsregister eingetragene juristische Personen) und bei allen anderen Vertragspartnern 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.
4.3 Die Vereinbarung der Annahme von Schecks/Wechseln zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, dass die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck/Wechsel scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 4 Wochen.
4.4 Wechsel und Schecks gelten als Zahlung erst nach deren Einlösung. Der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als vereinbart, daß der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks/ Wechseln die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat.
4.5 Die Einbindung einer Leasing-/Finanzierungsgesellschaft bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GEVITAS GmbH. Alle evtl. anfallenden Kosten bei der Abwicklung über eine Leasing-/Finanzierungs-Gesellschaft (Bürgschaft usw.) gehen zu Lasten des Bestellers.
4.6 Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.7 Alle unsere Forderungen einschließlich diejenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder/und nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
4.8 Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Sofern der Versand der Ware zum Kunden vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt, weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Versandstelle, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch den Verkäufer erfolgt.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
6. Lieferzeit - Verzug
6.1 Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transportes und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.
6.2 Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
6.3 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.4 Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zum Rücktritt bzw. Minderung berechtigt.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach¬gekommen ist.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Vollkaufleuten bzw. im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen 1 Jahr ab Zugang der Rechnung bzw. Auslieferung an den Besteller. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
7.5 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7.6 Sollten die Daten oder Struktur einer Datenbank von einem externen Programm / Fremdprogramm eines anderen Herstellers verändert werden, übernehmen wir keine Gewährleistung / Haftung für die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Programmes.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehender Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergericht¬lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware (Hardware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache zu den anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit¬punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum/Miteigentum für uns.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.7 Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
9. Erfüllungsort - Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Stuttgart. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß - mit den Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird das für Fellbach zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
10. Sonstiges
10.1 Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Es gelten dann die Vorschriften, die dem ursprünglichen Sinn des Teiles am nächsten kommen.
10.2 Für die Erstellung, Überlassung oder Nutzung von Programmen (Software) gelten ergänzend unsere Software-Nutzungsbedingungen, die man mit diesem Link abrufen kann.
Fellbach, 27.12.2005